
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Außenwerbung
AUSGABE 2002
1. Allgemeines: Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ bilden einen integrierten Bestandteil jeder zwischen Auftraggeber und Plakatierungs-unternehmen getroffenen Vereinbarung. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
2. Auftragsbestätigung: Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Plakatstellenkategorien: Die nach PWÖ bewerteten Plakattafeln werden auf Basis ihrer Leistungswerte in die Kategorien: Standard, Select, Top, Star, Star Plus und Superstar eingeteilt. Jede Kategorie wird zu einem unterschiedlichen Preis angeboten. Die Auftragsbestätigung hat die in den einzelnen Qualitätskategorien gebuchte Stückzahl der Plakate zu enthalten.
4. Gewährleistung: Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Plakatierung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Anschlages geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist ist auf den Durchführungszeitraum beschränkt. Festgestellte Mängel sind unverzüglich nach Lieferung der vereinbarten Leistung und deren Abnahme schriftlich dokumentiert bekanntzugeben. Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Zeit behoben.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 AGBG ist ausgeschlossen, das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
5. Haftung und Folgeschäden: Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte- und Regenperioden etc., entbinden den Auftragnehmer von jeder Haftung. Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch den Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten von Plakaten. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
6. Betriebsdauer: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach dem Auftrag mit den Ankündigungen versehenen Objekte während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betriebe stehen und dass die Ankündigungen ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig ausgetauschte Ankündigungen leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz.
Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, welcher Art und aus welchem Grund auch immer, berühren den Ankündigungsauftrag nicht und berechtigen den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen.
7. Umsetzen von Plakaten: Es ist dem Auftragnehmer gestattet, wegen besserer Ausnützung der Anschlagflächen bzw. einer Optimierung der Standortqualität, die Standorte innerhalb der Kategorien Standard, Select und Top zu verändern und Umsetzungen vorzunehmen. Die Versetzung der Plakate muss zumindest in der gleichen oder in einer höherwertigen Kategorie erfolgen. In den Kategorien Star, Star Plus und Super Star ist eine Versetzung nur aufgrund von konkreten Problemen, wie Aufbau bzw. Umbau der Werbefläche, kurzfristige Einschränkung der Sichtbarkeit, etc., statthaft.
8. Ersatzplakate: Die zum Anschlag, zur Instandhaltung und zum Umsetzen notwendigen Plakate sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
Bei allfälliger durch Mangel an Plakaten verursachter unvollkommener Plakatierung trägt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
9. Laufzeit und Aushangdauer: Eine Gewährleistung für die Durchführung der Plakatierung an einem bestimmten Tag kann nicht abgegeben werden. Jeder Plakatierungsauftrag wird zu den im jeweils aktuellen Plakatkalender, der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegeben wird und der integrierter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Außenwerbung ist, genannten Terminen ausgeführt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Plakate inklusive einer 15%-igen Überlieferung zeitgerecht entsprechend den vereinbarten Lieferterminen des Plakatkalenders angeliefert werden. Die derzeit übliche Aushangdauer beträgt 2 bis 4 Wochen. Die Plakatierungsunternehmen garantieren, dass jedes gebuchte Plakat mindestens die vereinbarte Aushangdauer, dzt. also 2 bis 4 Wochen, im Aushang verbleibt. Die Klebung der Plakate erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. durch von ihm Beauftragte.
10. Farbveränderungen: Für Veränderungen von Plakaten in der Farbe infolge Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen wird keine Haftung übernommen.
11. Behördliche Vorschriften: Die Verantwortung für Form und Inhalt der Plakate sowie für die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt des Plakates dem Auftragnehmer unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, behördliche Vorschriften etc. verstoßen. In einem solchen Fall ist vom Auftraggeber dennoch die volle Plakatierungsgebühr zu bezahlen.
12. Ablehnung durch den Österreichischen Werberat: Der Auftragnehmer behält sich vor, Werbemaßnahmen, die vom Österreichischen Werberat beanstandet wurden, nicht zu affichieren (einschließlich des sofortigen Stopps einer bereits laufenden Werbekampagne). Aus diesem Grund ist sowohl die Ablehnung eines Werbeauftrages möglich als auch der Rücktritt von rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen. Bei einem solchen Rücktritt des Auftragnehmers ist der Auftraggeber bis spätestens vier Kalenderwochen vor Klebebeginn zum Storno gemäß Pkt. 29 mit den dort genannten Rechtsfolgen berechtigt; danach hat der Auftraggeber die volle Plakatierungsgebühr zu bezahlen. Die Möglichkeit der Lieferung eines Ersatzplakates entsprechend den Terminen im Plakatkalender gemäß Pkt. 16 bleibt unberührt.
13. Beschlagnahme von Plakaten: Bei Beschlagnahme von Plakaten, aus welchem Grunde auch immer, hat der Auftraggeber die volle Plakatierungsgebühr zu bezahlen. Allfällige Kosten für das Entfernen oder Überkleben der beschlagnahmten Plakate hat der Auftraggeber zu tragen.
14. Ablehnung durch Behörden: Sollten die Anbringung oder das Verbleiben von Ankündigungen durch die zuständige Behörde oder durch die Besitzer des Objektes, aus welchem Grunde immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht des Auftragnehmers über das Ankündigungsobjekt aufhören, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen. Der Auftraggeber hat keinerlei Recht auf Ersatzansprüche, doch wird ihm in einem solchen Fall - außer bei Beschlagnahme von Plakaten - der eventuell vorausbezahlte Teil des Ankündigungsentgeltes rückvergütet.
15. Konkurrenzausschluss: Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.
16. Plakatlieferung: Die Lieferung der vereinbarten Zahl von Plakaten und Ersatzplakaten (15 % des Auftragsvolumens) hat entsprechend den Terminen des Plakatkalenders frei Haus, verzollt und bei größeren Mengen auf Paletten an das Expedit des Auftragnehmers zu erfolgen. Bei verspäteter Lieferung wird die volle Laufzeit berechnet. In diesem Falle kann eine termingerechte und vollständige Auftragserfüllung nicht gewährleistet werden. Eine dadurch bedingte verspätete Klebung hat keine Verlängerung der Laufzeit zur Folge.
17. Wahlen und Volksbefragungen: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Abhaltung von Wahlen (zum Gemeinderat, Landtag, Nationalrat etc.) bzw. bei Volksbefragungen oder Ähnlichem, erteilte Aufträge, soweit es unbedingt erforderlich ist, zu reduzieren bzw. zu stornieren, ohne dass hieraus der Auftraggeber Schadenersatzansprüche ableiten könnte.
18. Außerordentliche Kosten: Kosten für besondere Leistungen, z.B. Verpackungsmaterial, Zoll, Versandkosten, Aufkleben von Streifen, Plakatierungen außerhalb des regelmäßigen Klebeganges, Rücksendungen nicht verbrauchter Plakate etc., hat der Auftraggeber zu tragen.
19. Weitergabe von Werbeflächen: Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nicht gestattet.
20. Kollektivplakate: Für Kollektivplakate (Plakate, die für mehrere Produkte und Marken oder Leistungen mehrerer Unternehmungen werben) kann ein Aufschlag bis zu 200 % verrechnet werden.
21. Plakatformate: Für Plakate ab dem 16/1 Bg.-Format wird zur genauen Auftragsdurchführung eine Klebeskizze erbeten. Bei Plakatformaten, die nicht den Abmessungen oder Ö-Normen bzw. der Bestellung entsprechen, ist mit einem zusätzlichen Aufwand für Klebe- und Papierkosten zu rechnen.
Als Plakatformate gemäß Ö-Norm A 1001 gelten:
1/1 Bg. 84 x 59,5 cm
2/1 Bg. 119 x 84 cm
4/1 Bg. 168 x 119 cm
8/1 Bg. 238 x 168 cm
16/1 Bg. 238 x 336 cm
24/1 Bg. 238 x 504 cm
32/1 Bg. 238 x 672 cm
48/1 Bg. 238 x 1008 cm
72/1 Bg. 238 x 1512 cm
Sonderformate nach Vereinbarung
22. Zuschläge für Großplakate: Für Plakate ab 8/1-Bogen, deren Teile kleiner als 2/1 Bg. sind oder welche Sonderklebungen bedingen, wird ein Zuschlag von 20 % berechnet. Plakate, die im Hochformat bestellt, jedoch im Querformat geliefert werden oder umgekehrt, können in der Regel aus Gründen der Einteilung nicht affichiert werden. Die Verrechnung der bestellten Plakate wird jedoch nach Auftrag vorgenommen.
23. Papierqualität: Allen Plakataufträgen liegt die Standardpapierqualität eines holzfreien, einseitig glatten Plakatpapiers mit einem Gewicht von mindestens 100 und höchstens 115g/m² zugrunde. Bei durchscheinendem Plakatpapier werden Kosten für Unterlagspapier in Form von zusätzlichen Klebekosten verrechnet.
24. Nicht verwendete Plakate: Die nicht verwendeten Plakate gehen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, in das Eigentum des Außenwerbeunternehmens über.
25. Erhebung des Werbeaufwandes: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Stückzahl der für den Auftraggeber zum Aushang gebrachten Plakate mit Angabe des Formates und der gebuchten Qualitätskategorie laut PWÖ zum ausschließlichen Zweck der Werbeaufwanderhebung einschlägigen Instituten, die sich mit der Erhebung des Werbeaufwandes in sämtlichen klassischen Medien befassen, mitzuteilen.
26. Datenschutz: Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen über den Auftraggeber gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben.
27. Tarife: Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Tarife. Tarifänderungen sind immer vorbehalten. Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und Werbeabgabe, zahlbar im Vorhinein, netto Kassa ohne Skonto. Es werden nur an den Auftragnehmer direkt geleistete Zahlungen anerkannt.
28. Zahlungsbedingungen: Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankmäßige Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht dem Auftragnehmer das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen bzw. die Plakate zu überkleben, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sind, für den Fall des Zahlungsverzuges, dem Auftragnehmer den ihm hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten, zu ersetzen.
29. Stornobedingungen: Aufträge können nur bis spätestens 4 Kalenderwochen vor Klebebeginn, der durch den Österreichischen Plakatkalender definiert ist, gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritten innerhalb dieser Frist wird eine Stornogebühr in der Höhe von 10% (in Worten: zehn Prozent) der Brutto-Auftragssumme ohne Werbeabgabe in Rechnung gestellt. Diese Stornogebühr wird gutgeschrieben, wenn der Auftrag im gleichen Umfang und zu den gleichen Konditionen innerhalb von 6 Monaten durchgeführt wird. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Termin des Einlangens des Schreibens beim Auftragnehmer. Die Stornierung kann per Post, Fax oder Email mitgeteilt werden.
30. Vergebührung des Vertrages: Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene
Vergebührung des Vertrages geht zulasten des Auftraggebers.
31. Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen beider Teile ist der Sitz des Auftragnehmers.
32. City Light: Die Plakate haben das Format 4-Bogen hoch, einteilig, 118,5x175 cm. Das Druckformat beträgt 117x172 cm, die sichtbare Fläche 115x171 cm (Hochformat). Die Plakate müssen in einem Stück geliefert werden.
City Light wird in Netzen gebucht. Eine Selektion bzw. Buchung nach, wie
unter Punkt 3 angegebenen, Plakatstellenkategorien ist nicht möglich.
Die Standardpapierqualität für ein City Light-Plakat ist ein gestrichenes
Offsetpapier, weiß, matt, holzfrei, mit einem Gewicht von mindestens 120 und
höchstens 140 g/m2. Es können auch Filmfolien (Großdias), wenn sie der
angegebenen Größe entsprechen, verwendet werden.
Die Anlieferung der Plakate hat flach bzw. gerollt - keinesfalls gefaltet - zu
erfolgen, und zwar 13 Tage vor Aushangbeginn. Sollte dieser Tag auf einen
Feiertag fallen, 14 Tage vor Aushangbeginn.
Die Aushangdauer beträgt eine Woche. Die Laufzeit beginnt jeweils am
Donnerstag.
Stornofristen:
Aufträge können nur bis spätestens 4 Monate vor Aushangs- bzw.
Laufzeitbeginn gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritt innerhalb
dieser Frist wird eine Stornogebühr in Rechnung gestellt. Diese beträgt bei
einem Auftragsrücktritt bis 3 Monate vor Laufzeitbeginn 10%
(in Worten: zehn Prozent), 2 Monate vor Laufzeitbeginn 20%
(in Worten: zwanzig Prozent), 1 Monat vor Laufzeitbeginn 30%
(in Worten: dreißig Prozent) und 40% (in Worten: vierzig Prozent),
wenn weniger als 30 Tage vor Klebebeginn storniert wird.
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß.
Die obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Außenwerbung
sind gemäß § 36 Kartellgesetz als unverbindlich anzusehen.
